ErwGr. 2

REG_2018_686 · zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Chlorpyrifos, Chlorpyrifos-methyl und Triclopyr in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Für Chlorpyrifos legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor (2). Sie stellte ein Risiko für die Verbraucher in Bezug auf den RHG für Keltertrauben fest. Daher sollte dieser RHG gesenkt werden. Die Behörde empfahl eine Senkung der RHG für Quitten, Mispeln, Aprikosen, Kirschen, Kürbis, Zuckermais, Broccoli, Rosenkohl/Kohlsprossen, Grünkohl, Kohlrabi, Kopfsalat und andere Salatarten, Spinat, Hülsengemüse, Spargel, Artischocken, Hülsenfrüchte, Mohnsamen, Sonnenblumenkerne, Rapssamen, Senfkörner, Leindottersamen, Oliven für die Gewinnung von Öl, Buchweizen (Körner), Hirse (Körner), Kaffeebohnen und Geflügel (Muskel, Fett und Leber). Für andere Erzeugnisse empfahl die Behörde die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG. Sie zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Mandeln, Haselnüsse, Pekannüsse, Walnüsse, Äpfel, Birnen, Tafeltrauben, Rote Rüben, Rettiche, Knoblauch, Schalotten, Frühlingszwiebeln/grüne Zwiebeln und Winterzwiebeln, Tomaten, Paprikas, Auberginen/Eierfrüchte, Chinakohle, Feldsalate, grüne Salate, Kraussalate/Breitblättrige Endivien, Salatrauken/Rucola, Bohnen (mit Hülsen), Bohnen (ohne Hülsen), Erbsen (mit Hülsen), Erbsen (ohne Hülsen), Spargel, Artischocken, Bohnen, Erbsen, Lupinen, Mohnsamen, Sonnenblumenkerne, Rapssamen, Sojabohnen, Senfkörner, Baumwollsamen, Leindottersamen, Oliven für die Gewinnung von Öl, Buchweizen und anderes Pseudogetreide, Hirse, Tees, Gewürze (Samen, Frucht, Wurzel und Rhizom), Schweine (Muskel und Fettgewebe), Rinder (Muskel und Fettgewebe), Schafe (Muskel und Fettgewebe), Ziegen (Muskel und Fettgewebe), Geflügel (Muskel und Fettgewebe) sowie Milch (von Rindern, Schafen und Ziegen) nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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