Für Chlorpyrifos-methyl legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor (3). In Bezug auf Getreide schlug sie eine Änderung der Rückstandsdefinition auf die Summe aus Chlorpyrifos-methyl und Desmethylchlorpyrifos-methyl vor. Die Behörde empfahl eine Senkung der RHG für Erdbeeren, Johannisbeeren (schwarz, rot und weiß), Kiwi, Kartoffeln, Mais, Roggen, Sorghum, Weizen, Schweine (Leber und Nieren), Rinder (Leber und Nieren), Schafe (Leber und Nieren), Ziegen (Leber und Nieren) sowie Geflügel (Muskel, Fett, Leber und Nieren). Für andere Erzeugnisse empfahl sie die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG. Sie zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Gewürze (Samen, Frucht, Wurzel und Rhizom), Gerste, Hafer, Schweine (Fleisch, Fett, Leber und Nieren), Rinder (Fleisch, Fett, Leber und Nieren), Schafe (Fleisch, Fett, Leber und Nieren), Ziegen (Fleisch, Fett, Leber und Nieren), Geflügel (Fleisch, Fett und Leber), Milch (von Rindern, Schafen und Ziegen) sowie Vogeleier nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Die Überwachungsdaten haben ergeben, dass die Rückstände in unbehandelten Hülsenfrüchten, Ölsaaten und Getreide über der von der Behörde ermittelten neuen Bestimmungsgrenze, aber unter der geltenden Bestimmungsgrenze liegen. Solche Rückstände können durch eine Kreuzkontamination mit Kulturen entstehen, die rechtmäßig mit Chlorpyrifos-methyl behandelt wurden. Da die Bewertung ergeben hat, dass bei der geltenden Bestimmungsgrenze kein unannehmbares Risiko für Verbraucher und Tiere besteht, sollten die RHG für diese Kulturen vorübergehend auf die geltende Bestimmungsgrenze festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025
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