ErwGr. 7

REG_2018_73 · zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Höchstgehalte an Rückständen von Quecksilberverbindungen in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Da Quecksilberverbindungen nur in geringen Mengen in den in Erwägungsgrund 4 aufgeführten Erzeugnissen vorkommen und angesichts der verfügbaren Daten über den Konsum in der Union wird der Beitrag zur ernährungsbedingten Exposition als gering beurteilt und davon ausgegangen, dass kein Gesundheitsrisiko für die Verbraucher besteht. Die RHG für die betreffenden Erzeugnisse sollten in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 als vorläufige Werte festgesetzt werden. Diese RHG werden überprüft; dabei werden die Angaben berücksichtigt, die innerhalb von 10 Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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