Art. 2 – Geltungsbereich

REG_2018_841 · über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU

(1)Diese Verordnung gilt für die Emissionen und den Abbau der in Anhang I Abschnitt A aufgeführten Treibhausgase, die nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 gemeldet werden und die innerhalb der folgenden Kategorien für die Flächenverbuchung in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten erscheinen: a) im Zeitraum von 2021 bis 2025 und von 2026 bis 2030: i) „aufgeforstete Flächen“: gemeldete Landnutzung: Waldfläche, die aus der Flächenart Ackerfläche, Grünland, Feuchtgebiet, Siedlung oder sonstige Fläche umgewandelt wurde; ii) „entwaldete Flächen“: gemeldete Landnutzung: Ackerfläche, Grünland, Feuchtgebiet, Siedlung oder sonstige Fläche, die/das aus Waldfläche umgewandelt wurde; iii) „bewirtschaftete Ackerflächen“: gemeldete Landnutzung: — Ackerfläche, die Ackerfläche bleibt, — Ackerfläche, die aus der Flächenart Grünland, Feuchtgebiet, Siedlung oder sonstige Fläche umgewandelt wurde, oder — Ackerfläche, die in die Flächenart Feuchtgebiet, Siedlung oder sonstige Fläche umgewandelt wurde; iv) „bewirtschaftetes Grünland“: gemeldete Landnutzung: — Grünland, das Grünland bleibt, — Grünland, das aus der Flächenart Ackerfläche, Feuchtgebiet, Siedlung oder sonstige Fläche in Grünland umgewandelt wurde, oder — Grünland, das in die Flächenart Feuchtgebiet, Siedlung oder sonstige Fläche umgewandelt wurde; v) „bewirtschaftete Waldflächen“: gemeldete Landnutzung: Waldfläche, die Waldfläche bleibt. b) ab 2026: „bewirtschaftete Feuchtgebiete“: gemeldete Landnutzung: — Feuchtgebiet, das Feuchtgebiet bleibt, — Feuchtgebiet, das aus der Flächenart Siedlung oder sonstige Fläche umgewandelt wurde, oder — Feuchtgebiet, das in die Flächenart Siedlung oder sonstige Fläche umgewandelt wurde.
(2)Im Zeitraum von 2021 bis 2025 kann ein Mitgliedstaat die Emissionen und den Abbau der in Anhang I Abschnitt A der vorliegenden Verordnung aufgeführten Treibhausgase in seinem Hoheitsgebiet, die nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 innerhalb der Flächenverbuchungskategorie bewirtschaftete Feuchtgebiete gemeldet werden, in seine Verpflichtung gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung einbeziehen. Die vorliegende Verordnung gilt auch für die Emissionen und den Abbau, die ein Mitgliedstaat einbezieht.
(3)Beabsichtigt ein Mitgliedstaat gemäß Absatz 2, bewirtschaftete Feuchtgebiete in seine Verpflichtung einzubeziehen, so teilt er dies der Kommission bis zum 31. Dezember 2020 mit.
(4)Ist dies angesichts der Erfahrungen mit der Anwendung der Präzisierung der IPCC-Leitlinien erforderlich, so kann die Kommission Vorschläge zur Aufschiebung der obligatorischen Verbuchung von bewirtschafteten Feuchtgebieten um zusätzliche fünf Jahre vorlegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.12.2024

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