ErwGr. 16

REG_2018_841 · über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU

Die Emissionen und der Abbau von Treibhausgasen im Zusammenhang mit Waldflächen hängen von einer Reihe natürlicher Umstände, den dynamischen altersbedingten Waldstrukturen sowie der früheren und gegenwärtigen Bewirtschaftungspraxis ab, die sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat erheblich unterscheiden. Durch die Zugrundelegung eines Basisjahrs könnten diese Faktoren und die sich daraus ergebenden zyklischen Auswirkungen auf die Emissionen und den Abbau oder deren jährliche Schwankungen nicht wiedergegeben werden. Stattdessen sollten die jeweiligen Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften Referenzwerte vorsehen, um die Wirkungen natürlicher und landesspezifischer Faktoren ausschließen zu können. Bei den Referenzwerten für Wälder sollte einer etwaigen unausgewogenen Altersstruktur des Waldes Rechnung getragen werden, und die künftige Waldbewirtschaftungsintensität sollte nicht über Gebühr eingeschränkt werden, damit langfristige Kohlenstoffsenken erhalten oder verbessert werden. In Anbetracht der besonderen historischen Situation Kroatiens können bei seinem Referenzwert für Wälder auch die Besetzung seines Hoheitsgebietes und Umstände von Kriegs- und Nachkriegszeiten, die sich auf die Waldbewirtschaftung im Bezugszeitraum ausgewirkt haben, berücksichtigt werden. In den einschlägigen Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften werden die auf der Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in Europa angenommenen Grundsätze einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung („Forest Europe“) berücksichtigt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.12.2024

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