ErwGr. 26

REG_2018_841 · über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU

In seinen Schlussfolgerungen vom 9. März 2012 hat der Rat die Besonderheiten waldreicher Länder anerkannt. Diese Besonderheiten betreffen insbesondere die begrenzten Möglichkeiten, Emissionen durch Abbau auszugleichen. Als waldreichster Mitgliedstaat und in Anbetracht seiner besonderen geografischen Gegebenheiten ist Finnland diesbezüglich mit besonderen Schwierigkeiten konfrontiert. Daher sollte Finnland ein begrenzter zusätzlicher Ausgleich gewährt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.12.2024

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