ErwGr. 29

REG_2018_841 · über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU

Um eine angemessene Verbuchung von Transaktionen gemäß dieser Verordnung zu ermöglichen, einschließlich der Nutzung der Flexibilitätsregelung und der Einhaltung der Vorschriften in Bezug auf die geografische Erfassung, und eine verstärkte Nutzung von Holzerzeugnissen mit langen Lebenszyklen zu fördern, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zur technischen Anpassung von Begriffsbestimmungen, einschließlich der Mindestwerte für die Definition von Wäldern, Verzeichnissen von Treibhausgasemissionen und Kohlenstoffspeichern zur Festlegung der Referenzwerte für Wälder der Mitgliedstaaten für den Zeitraum von 2021 bis 2025 und den Zeitraum von 2026 bis 2030, zur Hinzufügung neuer Kategorien von Holzprodukten, zur Überarbeitung von Methoden und Informationspflichten hinsichtlich natürlicher Störungen, um Änderungen in den IPCC-Leitlinien Rechnung zu tragen, und zur Verbuchung von Transaktionen im Unionsregister zu erlassen. Die erforderlichen Bestimmungen hinsichtlich der Verbuchung von Transaktionen sollten in einem einzigen Instrument niedergelegt werden, in dem die Anrechnungs- und Verbuchungsvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 525/2013, der Verordnung (EU) 2018/842, der vorliegenden Verordnung und der Richtlinie 2003/87/EG zusammengefasst werden. Besonders wichtig ist es, dass die Kommission im Rahmen ihrer Vorbereitungsarbeiten angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt sind (12). Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und deren Sachverständige haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.12.2024

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