ErwGr. 20

REG_2018_842 · zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013

In seinen Schlussfolgerungen vom 23./24. Oktober 2014 erklärte der Europäische Rat, dass die Verfügbarkeit und der Einsatz von bestehenden Flexibilitätsinstrumenten in den nicht unter das EHS fallenden Sektoren erheblich verbessert werden sollten, um die Kostenwirksamkeit der gemeinsamen Anstrengungen in der Union und die Konvergenz der Treibhausgasemissionen pro Kopf bis 2030 sicherzustellen. Um die Kostenwirksamkeit der Reduzierung insgesamt zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten einen Teil ihrer jährlichen Emissionszuweisungen auf die folgenden Jahre übertragen oder aus den folgenden Jahren vorwegnehmen können. Sie sollten zudem einen Teil ihrer jährlichen Emissionszuweisung an andere Mitgliedstaaten übertragen können. Die Transparenz derartiger Übertragungen sollten sichergestellt werden und sie sollten in einer für beide Seiten annehmbaren Weise durchgeführt werden, auch durch Versteigerung, über als Agentur agierende Zwischenhändler oder in Form bilateraler Vereinbarungen. Jede derartige Übertragung könnte das Ergebnis eines Projekts oder Programms zur Minderung von Treibhausgasemissionen sein, das im verkaufenden Mitgliedstaat durchgeführt und vom Empfängermitgliedstaat vergütet wird. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten die Einrichtung öffentlich-privater Partnerschaften für Projekte gemäß Artikel 24a Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG anregen können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.12.2024

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