ErwGr. 22

REG_2018_842 · zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013

Die Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) regelt die Anrechnung und Verbuchung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen durch Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (im Folgenden „LULUCF“). Tätigkeiten, die in den Geltungsbereich jener Verordnung fallen, sollten nicht unter die vorliegende Verordnung fallen. Obgleich das Umweltergebnis gemäß der vorliegenden Verordnung, gemessen am Ausmaß der erzielten Treibhausgasemissionsreduktionen, von der Berücksichtigung einer Menge beeinflusst wird, die maximal der Summe des Gesamtnettoabbaus und der Gesamtnettoemissionen aus aufgeforsteten Flächen, entwaldeten Flächen, bewirtschafteten Ackerflächen, bewirtschaftetem Grünland und, unter bestimmten Bedingungen, bewirtschaftete Waldflächen sowie — wenn dies gemäß der Verordnung (EU) 2018/841 vorgeschrieben ist — bewirtschafteten Feuchtgebieten im Sinne der letztgenannten Verordnung entspricht, sollte gemäß der vorliegenden Verordnung — sofern erforderlich — als zusätzliche Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, ihren Verpflichtungen nachzukommen, eine LULUCF-Flexibilitätsregelung in Form einer Höchstmenge von 280 Mio. Tonnen CO2-Äquivalent dieses Abbaus, aufgeteilt auf die Mitgliedstaaten, einbezogen werden. Bei dieser Gesamtmenge und ihrer Aufteilung auf die Mitgliedstaaten sollte dem geringeren Emissionsminderungspotenzial des Sektors Landwirtschaft und Landnutzung und einem angemessenen Beitrag dieses Sektors zur Minderung und Bindung von Treibhausgasen Rechnung getragen werden. Zudem sollte es im Zusammenhang mit den freiwilligen Streichungen von jährlichen Emissionszuweisungen gemäß der vorliegenden Verordnung möglich sein, diese Mengen bei der Bewertung der Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/841 durch die Mitgliedstaaten anrechnen zu lassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.12.2024

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