Art. 4 – Fahrzeugklassen

REG_2018_858 · über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG

(1)Im Sinne dieser Verordnung gelten die nachstehenden Fahrzeugklassen: a) Klasse M umfasst vorwiegend für die Beförderung von Personen und deren Gepäck ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge, unterteilt in: i) Klasse M1 : Kraftfahrzeuge mit höchstens acht Sitzplätzen zusätzlich zum Fahrersitz und ohne Stehplätze, unabhängig davon, ob die Anzahl der Sitzplätze auf den Fahrersitz beschränkt ist; ii) Klasse M2 : Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen zusätzlich zum Fahrersitz und mit einer Gesamtmasse von höchstens 5 Tonnen, unabhängig davon, ob diese Fahrzeuge über Stehplätze verfügen, und iii) Klasse M3 : Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitzplätzen zusätzlich zum Fahrersitz und mit einer Gesamtmasse über 5 Tonnen, unabhängig davon, ob diese Fahrzeuge über Stehplätze verfügen. b) Die Klasse N umfasst vorwiegend für die Beförderung von Gütern ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge, unterteilt in: i) Klasse N1 : Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 3,5 Tonnen; ii) Klasse N2 : Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 Tonnen bis höchstens 12 Tonnen und iii) Klasse N3 : Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 12 Tonnen; c) Klasse O umfasst Anhänger, unterteilt in: i) Klasse O1 : Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 0,75 Tonnen; ii) Klasse O2 : Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse über 0,75 Tonnen bis höchstens 3,5 Tonnen; iii) Klasse O3 : Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 Tonnen bis höchstens 10 Tonnen und iv) Klasse O4 : Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse über 10 Tonnen.
(2)Die Kriterien für die Einstufung von Fahrzeugen, Fahrzeugtypen, Varianten und Versionen sind in Anhang I festgelegt. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 82 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang I hinsichtlich der Fahrzeugtypen und Aufbautypen zur Anpassung an den technischen Fortschritt zu aktualisieren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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