Art. 53 – Abhilfemaßnahmen und beschränkende Maßnahmen auf Unionsebene

REG_2018_858 · über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG

(1)Der Mitgliedstaat, der Abhilfemaßnahmen oder beschränkende Maßnahmen gemäß Artikel 52 ergreift, meldet diese der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über das ICSMS.
Ferner unterrichtet er unverzüglich die Genehmigungsbehörde, die die Genehmigung erteilt hat, über seine Erkenntnisse.
Aus den übermittelten Informationen gehen alle verfügbaren Angaben hervor, insbesondere die Daten für die Identifizierung des betreffenden Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder der betreffenden selbstständigen technischen Einheit, seine/ihre Herkunft, die Art der behaupteten Nichtübereinstimmung und das damit verbundene Risiko sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen sowie die Argumente des betroffenen Wirtschaftsakteures.
(2)Zudem gibt der Mitgliedstaat, der Abhilfe- oder beschränkende Maßnahmen ergreift, an, ob die Gefahr oder die Nichtübereinstimmung auf einem der folgenden Gründe beruht: a) Das Fahrzeug, System, Bauteil oder die selbstständige technische Einheit erfüllt Anforderungen an die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen, den Umweltschutz oder andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Aspekte gemäß dieser Verordnung nicht, oder b) die in Anhang II aufgeführten einschlägigen Rechtsakte weisen Mängel auf.
(3)Die Mitgliedstaaten außer dem Mitgliedstaat, der Abhilfe- oder beschränkende Maßnahmen ergreift, unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten innerhalb eines Monats nach der in Absatz 1 genannten Meldung über alle von ihnen erlassenen Abhilfemaßnahmen oder beschränkenden Maßnahmen und jede weitere ihnen vorliegende Information zur Nichtübereinstimmung des Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit und der von diesem/dieser ausgehenden Gefahr sowie, falls sie der gemeldeten nationalen Maßnahme nicht zustimmen, über ihre Einwände.
(4)Wenn weder ein anderer Mitgliedstaat noch die Kommission innerhalb eines Monats nach der in Absatz 1 genannten Meldung gegen die gemeldete Maßnahme Einwände erhebt, gilt diese Maßnahme als gerechtfertigt.
Die anderen Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass für das betreffende Fahrzeug, System, Bauteil oder die betreffende selbstständige technische Einheit in ihrem Hoheitsgebiet unverzüglich ähnliche Abhilfemaßnahmen oder beschränkende Maßnahmen ergriffen werden.
(5)Wenn ein anderer Mitgliedstaat oder die Kommission innerhalb eines Monats nach der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Meldung einen Einwand gegen die gemeldete Maßnahme eines Mitgliedstaats erhebt oder die Kommission zu der Auffassung gelangt ist, dass eine gemeldete nationale Maßnahme mit dem Unionsrecht unvereinbar ist, so konsultiert die Kommission unverzüglich die betreffenden Mitgliedstaaten und den bzw. die betroffenen Wirtschaftsakteure.
Auf der Grundlage der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Konsultation erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Entscheidung über harmonisierte Abhilfe- oder beschränkende Maßnahmen auf Unionsebene.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 83 Absatz 2 erlassen.
Die Kommission teilt den in Unterabsatz 2 genannten Beschluss dem/den betroffenen Wirtschaftsakteur(en) unverzüglich mit.
Die Mitgliedstaaten führen die Durchführungsrechtsakte unverzüglich durch und unterrichten die Kommission entsprechend.
Hält die Kommission eine gemeldete nationale Maßnahme für nicht gerechtfertigt, so nimmt der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahme gemäß dem Beschluss der Kommission nach Unterabsatz 2 zurück oder passt sie an.
(6)Stellt die Kommission nach den von ihr gemäß Artikel 9 durchgeführten Prüfungen und Kontrollen fest, dass eine Abhilfemaßnahme oder eine beschränkende Maßnahme auf Unionsebene erforderlich ist, so konsultiert sie unverzüglich die betreffenden Mitgliedstaaten und den oder die betroffenen Wirtschaftsakteure.
Auf der Grundlage der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Konsultation erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Entscheidung über harmonisierte Abhilfemaßnahmen oder beschränkende Maßnahmen auf Unionsebene.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 83 Absatz 2 erlassen.
Die Kommission unterrichtet den oder die betroffenen Wirtschaftsakteure unverzüglich über den in Unterabsatz 2 genannten Beschluss.
Die Mitgliedstaaten führen diese Durchführungsrechtsakte unverzüglich durch und unterrichten die Kommission hierüber.
(7)Wird die Gefahr oder die Nichtübereinstimmung mit Mängeln der in Anhang II aufgeführten Rechtsakte begründet, so schlägt die Kommission geeignete Maßnahmen wie folgt vor: a) Handelt es sich um Rechtsakte der Union, schlägt die Kommission die notwendigen Änderungen an dem betreffenden Rechtsakt vor; b) handelt es sich um UN-Regelungen, schlägt die Kommission gemäß dem Verfahren des Geänderten Übereinkommens von 1958 die erforderlichen Änderungen an den betreffenden UN-Regelungen vor.
(8)Wenn eine Abhilfemaßnahme gemäß dem vorliegenden Artikel als gerechtfertigt gilt oder Gegenstand der in Absatz 5 oder Absatz 6 genannten Durchführungsrechtsakte der Kommission ist, so steht diese Maßnahme den Inhabern der Zulassung von betroffenen Fahrzeugen unentgeltlich zur Verfügung.
Wurden vor dem Erlass der Abhilfemaßnahme Reparaturen auf Kosten des Inhabers der Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs durchgeführt, so erstattet der Hersteller diese Kosten bis zur Höhe der Kosten für die im Rahmen der Abhilfemaßnahme verlangten Reparaturen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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