Art. 58 – Gleichwertigkeit von UN-Regelungen für die Zwecke der EU-Typgenehmigung

REG_2018_858 · über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG

(1)Die in Anhang II Teil II aufgeführten UN-Regelungen werden insoweit als gleichwertig mit den entsprechenden Rechtsakten anerkannt, als sie denselben Geltungsbereich und Gegenstand betreffen.
(2)Die Genehmigungsbehörden der Mitgliedstaaten akzeptieren die Typgenehmigungen, die nach den in Absatz 1 genannten UN-Regelungen erteilt wurden, und akzeptieren gegebenenfalls die einschlägigen Genehmigungszeichen anstelle der entsprechenden Typgenehmigungen und Genehmigungszeichen, die gemäß dieser Verordnung und den in Anhang II aufgeführten Rechtsakten erteilt wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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