Art. 81 – Informationspflichten der technischen Dienste

REG_2018_858 · über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG

(1)Die technischen Dienste melden der benennenden Typgenehmigungsbehörde a) jede festgestellte Nichtübereinstimmung, die die Versagung, Einschränkung oder Aussetzung oder den Entzug eines Typgenehmigungsbogens erfordern kann; b) alle Umstände, die Folgen für den Umfang und die Bedingungen ihrer Benennung haben; c) jedes Auskunftsersuchen über ihre Tätigkeiten, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten haben.
(2)Auf Verlangen der benennenden Typgenehmigungsbehörde legen die technischen Dienste Informationen über die Tätigkeiten im Rahmen ihrer Benennung oder alle ihre anderen Tätigkeiten vor, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und der Vergabe von Unteraufträgen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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