Art. 85 – Geldbußen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen und beschränkenden Maßnahmen auf Unionsebene

REG_2018_858 · über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG

(1)Die Kommission kann beim Erlass von Beschlüssen gemäß Artikel 53 gegen die betreffenden Wirtschaftsakteure Bußgelder wegen Nichtübereinstimmung des Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder der selbstständigen technischen Einheit mit den Anforderungen dieser Verordnung verhängen. Die verhängten Bußgelder müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Bußgelder müssen insbesondere in angemessenem Verhältnis zu der Zahl der in der Union zugelassenen nichtkonformen Fahrzeuge oder der auf dem Markt der Union bereitgestellten nichtkonformen Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten stehen. Die von der Kommission verhängten Bußgelder werden nicht zusätzlich zu den Sanktionen verhängt, die die Mitgliedstaaten nach Artikel 84 für denselben Verstoß verhängt haben. Die von der Kommission verhängten Bußgelder dürfen je nichtkonformes Fahrzeug, System, Bauteil bzw. je nichtkonforme selbstständige technische Einheit den Betrag von 30 000 EUR nicht überschreiten. Der Kommission ist es nicht gestattet, Verfahren nach diesem Artikel gegen Wirtschaftsakteure wegen Verstößen gegen diese Verordnung einzuleiten, neu aufzunehmen oder fortzuführen, für die der betreffende Wirtschaftsakteure mit einem früheren, nicht mehr anfechtbaren Beschluss gemäß Artikel 84 mit einer Sanktion belegt oder für nicht verantwortlich erklärt wurde.
(2)Die Kommission erlässt nach den in Absatz 3 des vorliegenden Artikels dargelegten Grundsätzen delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 82 zur Ergänzung dieser Verordnung, mit denen das Verfahren und die Methoden für die Berechnung und Erhebung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Bußgelder festgelegt werden.
(3)Für die in Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakte gelten folgende Grundsätze: a) Bei dem von der Kommission eingeleiteten Verfahren ist das Recht auf gute Verwaltung, insbesondere das Recht, gehört zu werden, und das Recht auf Aktenzugang, unter Wahrung des berechtigten Interesses der Vertraulichkeit sowie des Geschäftsgeheimnisses zu achten. b) Bei der Berechnung des angemessenen Bußgeldes lässt sich die Kommission von den Grundsätzen der Wirksamkeit, Verhältnismäßigkeit und Abschreckung leiten und berücksichtigt gegebenenfalls die Schwere und Auswirkungen des Verstoßes, das gutgläubige Handeln des betreffenden Wirtschaftsakteures, den Grad an Sorgfalt und Kooperation des Wirtschaftsakteures, die Wiederholung, Häufigkeit oder Dauer des Verstoßes sowie frühere, gegen denselben Wirtschaftsakteure verhängte Sanktionen. c) Bußgelder werden unverzüglich durch Festlegung einer Zahlungsfrist eingezogen, wobei gegebenenfalls auch die Möglichkeit geboten wird, die Zahlungen auf mehrere Raten und Schritte aufzuteilen.
(4)Die Beträge der Bußgelder werden im Gesamthaushaltsplan der Union als Einnahmen verbucht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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