ErwGr. 2

REG_2018_969 · zur Änderung von Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmungen zur Entfernung spezifizierter Risikomaterialien bei kleinen Wiederkäuern

In der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden spezifizierte Risikomaterialien (im Folgenden „SRM“) als die im Anhang V der genannten Verordnung aufgeführten Gewebe definiert und es wird festgelegt, dass diese SRM gemäß Anhang V der genannten Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 (2) zu entfernen und zu beseitigen sind. Durch die Entfernung von SRM soll dem BSE-Risiko bei Rindern, Schafen und Ziegen begegnet werden. Anhang V Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält die Liste der SRM bei Schafen und Ziegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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