ErwGr. 3

REG_2018_969 · zur Änderung von Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmungen zur Entfernung spezifizierter Risikomaterialien bei kleinen Wiederkäuern

Die Empfehlungen der Weltorganisation für Tiergesundheit (im Folgenden „OIE“) in Bezug auf BSE im Sinne von Kapitel 11.4 des Gesundheitskodex für Landtiere der OIE (3) gelten nur für mit dem BSE-Erreger infizierte Rinder. In Bezug auf Schafe und Ziegen ist von der OIE keine Liste der Gewebe festgelegt, die aufgrund des mit ihnen verbundenen BSE-Risikos nicht gehandelt werden sollten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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