Art. 6 – Datenübermittlung

REG_2018_974 · über die Statistik des Güterverkehrs auf Binnenwasserstraßen

(1)Die Übermittlung der Daten erfolgt so bald wie möglich und spätestens fünf Monate nach Ablauf des jeweiligen Erhebungszeitraums.
(2)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Einzelheiten der Datenübermittlung an die Kommission (Eurostat), einschließlich der Datenaustauschformate. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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