Art. 9 – Durchführungsberichte

REG_2018_974 · über die Statistik des Güterverkehrs auf Binnenwasserstraßen

Bis zum 31. Dezember 2020 und danach alle fünf Jahre legt die Kommission nach Anhörung des Ausschusses für das Europäische Statistische System dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung und über künftige Entwicklungen vor.
In diesem Bericht berücksichtigt die Kommission die von den Mitgliedstaaten bereitgestellten einschlägigen Informationen über mögliche Verbesserungen und die Bedürfnisse der Nutzer. Der Bericht enthält insbesondere eine Bewertung:
a)des Nutzens der erstellten Statistiken für die Union, die Mitgliedstaaten sowie die Lieferanten und Nutzer der statistischen Informationen im Verhältnis zu deren Kosten;
b)der Qualität der übermittelten Daten und der angewandten Methoden zur Datenerhebung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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