Art. 15 – Einsatz von Beobachtern in der Grundfischerei

REG_2018_975 · zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Regionalen Fischereiorganisation für den Südpazifik (SPRFMO)

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass 100 % der Trawler unter ihrer Flagge, die Grundfischerei betreiben, und mindestens 10 % der Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, die andere Grundfanggeräte einsetzen, Beobachter an Bord nehmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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