Art. 17 – Genehmigung für die Versuchsfischerei

REG_2018_975 · zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Regionalen Fischereiorganisation für den Südpazifik (SPRFMO)

(1)Mitgliedstaaten, die einem Fischereifahrzeug unter ihrer Flagge eine Genehmigung für den Fischfang in einer Versuchsfischerei erteilen möchten, legen der Kommission spätestens 80 Tage vor der Tagung des SPRFMO-Wissenschaftsausschusses Folgendes vor: a) einen Antrag auf Genehmigung mit den Angaben gemäß Anhang V; b) einen Fischereieinsatzplan gemäß Anhang VI, einschließlich einer Verpflichtung zur Einhaltung des Datenerhebungsprogramms der SPRFMO gemäß Artikel 18 Absätze 3, 4 und 5.
(2)Spätestens 60 Tage vor der Tagung des SPRFMO-Wissenschaftsausschusses leitet die Kommission den Antrag an die SPRFMO-Kommission und den Fischereieinsatzplan an den SPRFMO-Wissenschaftsausschuss weiter.
(3)Die Kommission unterrichtet den betroffenen Mitgliedstaat über die Entscheidung der SPRFMO hinsichtlich der Genehmigung der Versuchsfischerei.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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