Art. 2 – Geltungsbereich

REG_2018_975 · zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Regionalen Fischereiorganisation für den Südpazifik (SPRFMO)

Diese Verordnung gilt für
a)Fischereifahrzeuge der Union, die im SPRFMO-Übereinkommensbereich fischen;
b)Fischereifahrzeuge der Union, die im SPRFMO-Übereinkommensbereich gefangene Fischereierzeugnisse umladen;
c)Drittlandsfischereifahrzeuge, die einen Hafen der Union anlaufen möchten oder in einem solchen Hafen Gegenstand einer Inspektion sind und die Fischereierzeugnisse an Bord mitführen, die im SPRFMO-Übereinkommensbereich gefangen wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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