Art. 5 – Angaben zur Quotenausschöpfung für die Chilenische Bastardmakrele

REG_2018_975 · zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Regionalen Fischereiorganisation für den Südpazifik (SPRFMO)

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über den Tag der Schließung einer Fischerei auf Chilenische Bastardmakrele, die 100 % ihrer Fangbeschränkung erreicht hat. Die Kommission leitet diese Informationen umgehend an das Sekretariat der SPRFMO weiter.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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