Art. 6 – Einsatz von Beobachtern in der Fischerei auf Chilenische Bastardmakrele

REG_2018_975 · zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Regionalen Fischereiorganisation für den Südpazifik (SPRFMO)

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei mindestens 10 % der Fangeinsätze von Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge wissenschaftliche Beobachter an Bord sind. Für Fischereifahrzeuge, die nicht mehr als zwei Fangeinsätze pro Jahr durchführen, wird die 10 %-Anwesenheitsrate von Beobachtern für Trawler in Bezug auf die aktiven Fangtage und für Ringwadenfänger in Bezug auf die Hols berechnet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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