Art. 32 – Genehmigung zur Anlandung oder Umladung im Hafen

REG_2018_975 · zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Regionalen Fischereiorganisation für den Südpazifik (SPRFMO)

Nach Erhalt der einschlägigen Informationen gemäß Artikel 31 entscheidet ein Hafenmitgliedstaat, ob er dem Drittlandsfischereifahrzeug das Anlaufen seines Hafens genehmigt. Wird einem Drittlandsfischereifahrzeug der Zugang verweigert, setzt der Hafenmitgliedstaat die Kommission darüber in Kenntnis, welche die Information unverzüglich an das Sekretariat der SPRFMO weiterleitet. Hafenmitgliedstaaten verweigern Fischereifahrzeugen, die auf der IUU-Liste der SPRFMO stehen, den Zugang zu ihren Häfen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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