Art. 34 – Inspektionsverfahren

REG_2018_975 · zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Regionalen Fischereiorganisation für den Südpazifik (SPRFMO)

(1)Dieser Artikel gilt zusätzlich zu den in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 festgelegten Vorschriften für das Inspektionsverfahren.
(2)Die Inspektoren der Mitgliedstaaten führen ein gültiges Identitätsdokument mit sich. Sie dürfen jedes für relevant erachtete Dokument kopieren.
(3)Die Inspektionen werden so durchgeführt, dass dem Drittlandsfischereifahrzeug möglichst wenige Umstände und Unannehmlichkeiten entstehen und eine Qualitätsminderung der Fänge soweit möglich vermieden wird.
(4)Nach Abschluss der Inspektion erhält der Schiffskapitän die Gelegenheit, dem Bericht Anmerkungen oder Einwände hinzuzufügen und im Zusammenhang mit dem Inspektionsbericht Kontakt mit der zuständigen Behörde des betreffenden Hafenmitgliedstaats aufzunehmen. Das Muster für den Inspektionsbericht ist in Anhang XII enthalten. Der Schiffskapitän erhält eine Kopie des Berichts.
(5)Innerhalb von 12 Arbeitstagen nach Abschluss der Inspektion übermittelt der Hafenmitgliedstaat der Kommission eine Kopie des in Übereinstimmung mit Anhang XII der vorliegenden Verordnung ausgefüllten Inspektionsberichts gemäß Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008. Die Kommission leitet diesen Bericht spätestens 15 Arbeitstage nach Abschluss der Inspektion an das Sekretariat der SPRFMO weiter.
(6)Kann der Inspektionsbericht der Kommission nicht innerhalb von 15 Arbeitstagen zur Weiterleitung an das Sekretariat der SPRFMO übermittelt werden, teilt der Hafenmitgliedstaat der Kommission rechtzeitig die Gründe hierfür und den Zeitpunkt der Übermittlung des Berichts mit, sodass die Kommission das Sekretariat der SPRFMO innerhalb des Zeitraums von 15 Arbeitstagen informieren kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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