Art. 36 – Von den Mitgliedstaaten gemeldete mutmaßliche Verstöße gegen die SPRFMO-Erhaltungs- und -Bewirtschaftungsmaßnahmen

REG_2018_975 · zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Regionalen Fischereiorganisation für den Südpazifik (SPRFMO)

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission mindestens 145 Tage vor der Jahrestagung der SPRFMO-Kommission alle gesicherten Informationen, die auf mögliche Fälle von Verstößen von Fischereifahrzeugen gegen die SPRFMO-Erhaltungs- und -Bewirtschaftungsmaßnahmen im SPRFMO-Übereinkommensbereich in den vergangenen zwei Jahren hindeuten. Die Kommission prüft diese Informationen und leitet sie gegebenenfalls mindestens 120 Tage vor der Jahrestagung an das Sekretariat der SPRFMO weiter.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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