Art. 40 – Von einer Vertragspartei oder kooperierenden Nichtvertragspartei gemeldete mutmaßliche Verstöße gegen die SPRFMO-Erhaltungs- und -Bewirtschaftungsmaßnahmen

REG_2018_975 · zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Regionalen Fischereiorganisation für den Südpazifik (SPRFMO)

(1)Die Mitgliedstaaten bezeichnen eine Kontaktstelle zur Entgegennahme von Hafeninspektionsberichten der Vertragsparteien und kooperierenden Nichtvertragsparteien.
(2)Änderungen der bezeichneten Kontaktstelle werden von den Mitgliedstaaten mindestens 40 Tage, bevor diese Änderungen wirksam werden, an die Kommission übermittelt. Die Kommission leitet diese Informationen mindestens 30 Tage, bevor diese Änderungen wirksam werden, an das Sekretariat der SPRFMO weiter.
(3)Wenn die von einem Mitgliedstaat bezeichnete Kontaktstelle von einer Vertragspartei oder kooperierenden Nichtvertragspartei einen Inspektionsbericht mit dem Nachweis erhält, dass ein Fischereifahrzeug, das die Flagge des betreffenden Mitgliedstaats führt, gegen die SPRFMO-Erhaltungs- und -Bewirtschaftungsmaßnahmen der verstoßen hat, untersucht der Flaggenmitgliedstaat unverzüglich diesen mutmaßlichen Verstoß und unterrichtet die Kommission über den Stand der Untersuchung und etwaige getroffene Durchsetzungsmaßnahmen, damit die Kommission innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Mitteilung das Sekretariat der SPRFMO informieren kann. Wenn der Mitgliedstaat der Kommission nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Inspektionsberichts einen Statusbericht übermitteln kann, so teilt er der Kommission innerhalb der dreimonatigen Frist mit, was die Gründe für die Verzögerung sind und an welchem Tag der Statusbericht vorgelegt wird. Die Kommission übermittelt die Informationen über den Stand oder die Verzögerung der Untersuchung dem Sekretariat der SPRFMO.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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