ErwGr. 3

REG_2018_978 · zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel

In einem Vermerk vom 6. Oktober 2016 (5) zu seiner Stellungnahme vom 25. März 2015 wies der SCCS darauf hin, dass für Extrakte und Öle aus Tagetes minuta und Tagetes patula in auszuspülenden/abzuspülenden Mitteln eine Höchstkonzentration von 0,1 % in der gebrauchsfertigen Zubereitung festgesetzt werden sollte.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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