ErwGr. 6

REG_2018_978 · zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel

Es sollten angemessene Fristen gewährt werden, damit die Industrie sich an die neuen Verbote und Beschränkungen anpassen kann. Aufgrund des komplexen und langwierigen Verfahrens der Reformulierung von Duftstoffen sollten der Industrie längere Fristen für die Anpassung der Mittel gewährt werden als gewöhnlich.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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