ErwGr. 8

REG_2018_98 · zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission in Bezug auf Calciumsorbat (E 203)

Am 10. Juni 2016 veröffentlichte die Kommission eine öffentliche Aufforderung zur Vorlage wissenschaftlicher und technologischer Daten zu Sorbinsäure (E 200), Kaliumsorbat (E 202) und Calciumsorbat (E 203) (5), die auf die Daten abzielte, die gemäß der wissenschaftlichen Stellungnahme zur Neubewertung der genannten Stoffe als Lebensmittelzusatzstoffe benötigt werden. Es hat jedoch kein Unternehmer zugesagt, die angeforderten Daten zur Genotoxizität von Calciumsorbat (E 203) bereitzustellen. Ohne diese Daten kann die Behörde die Neubewertung der Sicherheit von Calciumsorbat als Lebensmittelzusatzstoff nicht abschließen, sodass nicht festgestellt werden kann, ob der genannte Stoff weiterhin die Bedingungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 für den Verbleib in der EU-Liste der zugelassenen Zusatzstoffe erfüllt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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