Art. 11 – Verpacken und Umpacken durch Importeure und Händler

REG_2019_1009 · mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003

Ein Importeur oder Händler, der ein EU-Düngeprodukt verpackt oder umpackt und nicht als Hersteller im Sinne von Artikel 10 gilt,
a)sorgt dafür, dass auf der Verpackung nach dem Ausdruck "verpackt von" oder "umgepackt von" sein Name, sein eingetragener Handelsname oder seine eingetragene Handelsmarke und seine Postanschrift angegeben sind; und
b)hält ein Exemplar der ursprünglichen Angaben nach Artikel 6 Absatz 7 oder Artikel 8 Absatz 4 für die Marktüberwachungsbehörden über einen Zeitraum von fünf Jahren nach der Bereitstellung des EU-Düngeprodukts auf dem Markt bereit.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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