Art. 12 – Identifizierung der Wirtschaftsakteure

REG_2019_1009 · mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003

(1)Die Wirtschaftsakteure nennen den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen die Wirtschaftsakteure, a) von denen sie ein EU-Düngeprodukt bezogen haben; b) an die sie ein EU-Düngeprodukt abgegeben haben.
(2)Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Absatz 1 fünf Jahre ab dem Bezug des EU-Düngeprodukts bzw. fünf Jahre ab der Abgabe des EU-Düngeprodukts vorlegen können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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