ErwGr. 12

REG_2019_1009 · mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003

Angesichts der Tatsache, dass bestimmten Mitgliedstaaten im Einklang mit dem AEUV Ausnahmen von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 in Bezug auf den Cadmiumgehalt von Düngemitteln gewährt wurden, u. a. aus Gründen des Schutzes der Gesundheit des Menschen und der Umwelt im Kontext der besonderen Boden- und Klimabedingungen in diesen Mitgliedstaaten, und da die tatsächlichen Umstände, die dazu geführt haben, dass die Kommission diese Ausnahmen gewährt hat, nach wie vor bestehen, sollten diese Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, weiterhin ihre nationalen Grenzwerte für den Cadmiumgehalt so lange anzuwenden, bis auf Unionsebene der harmonisierter Grenzwert für den Cadmiumgehalt von Phosphatdüngern gilt, der gleich hoch oder niedriger ist als dieser Grenzwert.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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