ErwGr. 10

REG_2019_1009 · mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003

Kontaminanten in EU-Düngeprodukten, beispielsweise Cadmium, könnten ein Risiko für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze, für die Sicherheit oder für die Umwelt bergen, da sie in der Umwelt akkumulieren und in die Lebensmittelkette gelangen. Ihr Gehalt in solchen Produkten sollte daher begrenzt werden. Zudem sollten Verunreinigungen in EU-Düngeprodukten aus organischen Abfällen – vor allem Polymere, aber auch Metall und Glas –, soweit dies technisch möglich ist, verhindert oder begrenzt werden; dazu werden getrennt gesammelte organische Abfälle vor ihrer Verarbeitung auf das Vorhandensein solcher Verunreinigungen hin untersucht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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