ErwGr. 8

REG_2019_1009 · mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003

Ein Hersteller, der ein oder mehrere EU-Düngeprodukte einsetzt, die bereits einer von ihm oder einem anderen Hersteller durchgeführten Konformitätsbewertung unterzogen wurden, möchte sich möglicherweise auf diese Konformitätsbewertung stützen. Um den Verwaltungsaufwand auf ein Mindestmaß zu verringern, sollte das betreffende EU-Düngeprodukt ebenfalls als eine Mischung von zwei oder mehr Komponenten-EU-Düngeprodukten angesehen werden, und die zusätzlichen Anforderungen an die Mischung sollten auf die wegen des Mischens notwendigen Aspekte beschränkt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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