ErwGr. 18

REG_2019_1009 · mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003

Die Bereitstellung eines tierischen Nebenprodukts oder eines Folgeprodukts auf dem Markt im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, für das kein Endpunkt in der Herstellungskette festgelegt wurde oder das zum Zeitpunkt der Bereitstellung auf dem Markt noch nicht am festgelegten Endpunkt angelangt ist, unterliegt den Anforderungen jener Verordnung. Folglich wäre es irreführend, die CE-Kennzeichnung des Produkts nach der vorliegenden Verordnung vorzunehmen. Jedes Produkt, das ein solches tierisches Nebenprodukt oder Folgeprodukt enthält oder daraus besteht, sollte daher vom Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung ausgenommen werden. Unbehandelte Nebenprodukte der Tierproduktion sollten von dieser Verordnung ausgenommen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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