ErwGr. 22

REG_2019_1009 · mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003

Bestimmte Stoffe, Gemische und Mikroorganismen, die als Pflanzen-Biostimulanzien bezeichnet werden, sind keine hinzugefügten Nährstoffe im eigentlichen Sinne, stimulieren aber die natürlichen Ernährungsprozesse der Pflanzen. Zielen solche Produkte ausschließlich darauf ab, die Effizienz der Nährstoffverwertung der Pflanzen, die Toleranz gegenüber abiotischem Stress, die Qualitätsmerkmale oder die Verfügbarkeit von Nährstoffen, die im Boden oder in der Rhizosphäre enthalten sind, zu steigern, so weisen sie eher eine Ähnlichkeit mit Düngeprodukten als mit den meisten Kategorien von Pflanzenschutzmitteln auf. Ihre Wirkung geht über die von Düngemitteln hinaus, sollen sie doch die Effizienz dieser Düngemittel optimieren und den Nährstoffeintrag verringern. Die CE-Kennzeichnung solcher Produkte sollte daher gemäß dieser Verordnung erfolgen; sie wären dann vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) auszunehmen. Die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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