ErwGr. 36

REG_2019_1009 · mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003

Durch die Rückverfolgbarkeit eines EU-Düngeprodukts über die gesamte Lieferkette hinweg kann die Marktüberwachung einfacher und wirksamer erfolgen. Ein wirksames Rückverfolgbarkeitssystem erleichtert den Marktüberwachungsbehörden ihre Aufgabe, Wirtschaftsakteure aufzuspüren, die nichtkonforme EU-Düngeprodukte auf dem Markt bereitgestellt haben. Bei der Aufbewahrung der erforderlichen Informationen zur Identifizierung anderer Wirtschaftsakteure sollten die Wirtschaftsakteure nicht verpflichtet werden, solche Informationen über andere Wirtschaftsakteure zu aktualisieren, von denen sie entweder ein EU-Düngeprodukt bezogen haben oder an die sie ein EU-Düngeprodukt abgegeben haben, da ihnen solche aktualisierten Informationen in der Regel nicht zur Verfügung stehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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