ErwGr. 56

REG_2019_1009 · mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003

Die Verpflichtungen der Marktüberwachungsbehörden gemäß dieser Verordnung, wonach sie die Wirtschaftsakteure auffordern müssen, Korrekturmaßnahmen zu treffen, sollten nur für Düngeprodukte gelten, die eine CE-Kennzeichnung tragen, wenn sie auf dem Markt bereitgestellt werden. Diese Verpflichtungen sollten daher unbeschadet eventueller Möglichkeiten nach nationalem Recht gelten, wonach die Wirtschaftsakteure die CE-Kennzeichnung entfernen und das Produkt rechtmäßig als nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallendes Produkt in Verkehr bringen dürfen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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