REG_2019_1009 · mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003
Beim Recycling von Abfällen, beispielsweise dem Recycling von Phosphor aus Klärschlamm, und der Herstellung von Düngeprodukten aus tierischen Nebenprodukten, beispielsweise Biokohle, werden vielversprechende technische Fortschritte gemacht. Aus solchen Materialien bestehende oder sie enthaltende Produkte sollten ohne unnötige Verzögerungen Zugang zum Binnenmarkt haben, sofern die Herstellungsprozesse wissenschaftlich untersucht und auf Unionsebene Prozessanforderungen festgelegt wurden. Zu diesem Zweck sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV zu erlassen, mit denen zusätzliche für die Herstellung von EU-Düngeprodukten zulässige Komponentenmaterialien und die entsprechenden Schadstoffgrenzwerte für diese Produkte festgelegt und eingeführt werden können. Die Befugnisübertragung sollte nur in dem Maße gelten, wie es durch den nach dem Erlass dieser Verordnung erreichten technischen Fortschritt gerechtfertigt ist, und sie sollte nicht für die Zwecke der Änderung von Aspekten dieser Verordnung gelten, wenn keine neuen Hinweise auf solche Fortschritte vorliegen. Damit bei der Einführung neuer Schadstoffgrenzwerte für EU-Düngeprodukte die direkten und indirekten Auswirkungen auf die Sicherheit von Lebens- und Futtermitteln und auf die Umwelt umfassend berücksichtigt werden, sollte wissenschaftlichen Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, der Europäischen Chemikalienagentur oder der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission – soweit relevant – Rechnung getragen werden, bevor neue Schadstoffgrenzwerte angenommen werden. Für Folgeprodukte im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sollten Kategorien von Komponentenmaterialien nur dann erweitert oder hinzugefügt werden, wenn in Übereinstimmung mit den Verfahren gemäß jener Verordnung ein Endpunkt in der Herstellungskette festgelegt wurde, da Folgeprodukte, für die ein solcher Endpunkt nicht bestimmt wurde, in jedem Fall vom Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung ausgenommen sind.
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