ErwGr. 60

REG_2019_1009 · mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003

Ein EU-Düngeprodukt kann andere Polymere als Nährstoff-Polymere enthalten. Dies sollte jedoch nur auf Fälle begrenzt sein, in denen der Zweck des Polymers darin besteht, die Freisetzung von Nährstoffen zu regeln oder das Wasserrückhaltevermögen oder die Benetzbarkeit des EU-Düngeprodukts zu verbessern. Derartige Polymere enthaltende innovative Produkte sollten Zugang zum Binnenmarkt haben. Damit von anderen Polymeren als Nährstoff-Polymeren möglichst geringe Risiken für die Gesundheit des Menschen, die Sicherheit oder die Umwelt ausgehen, sollten Kriterien für ihre biologische Abbaubarkeit festgelegt werden, sodass sie physikalisch und biologisch abgebaut werden können. Zu diesem Zweck sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV zu erlassen, mit denen Kriterien für die Umwandlung von Kohlenstoffpolymeren in Kohlendioxid sowie ein entsprechendes Prüfungsverfahren festgelegt werden. Polymere, die diesen Kriterien nicht genügen, sollten nach einem Übergangszeitraum verboten werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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