Art. 5 – Bevollmächtigter

REG_2019_1020 · über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011

(1)Unbeschadet aller übrigen aus den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union hervorgehenden Aufgaben wird für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der Bevollmächtigte vom Hersteller im Wege eines Mandats beauftragt, die in Artikel 4 Absatz 3 genannten Aufgaben wahrzunehmen.
(2)Der Bevollmächtigte nimmt die im Mandat genannten Aufgaben wahr. Er stellt den Marktüberwachungsbehörden auf Aufforderung eine Kopie des Mandats in einer von der Marktüberwachungsbehörde zu bestimmenden Unionssprache zur Verfügung.
(3)Bevollmächtigte müssen über die geeigneten Mittel zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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