Art. 8 – Informationen für Wirtschaftsakteure

REG_2019_1020 · über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011

(1)Die Kommission trägt im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1724 dafür Sorge, dass das Portal „Ihr Europa“ Nutzern einen einfachen Online-Zugang zu Informationen über die Produktanforderungen und die Rechte, Pflichten und Bestimmungen im Zusammenhang mit den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union bietet.
(2)Die Mitgliedstaaten richten Verfahren ein, mit denen Wirtschaftsakteure auf Anfrage unentgeltlich auf Informationen über die einzelstaatliche Umsetzung und Durchführung der für ein Produkt geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union zugreifen können. Für diese Zwecke findet Artikel 9 Absätze 1, 4 und 5 der Verordnung (EU) 2019/515 Anwendung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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