ErwGr. 40

REG_2019_1020 · über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011

Die Marktüberwachungsbehörden sollten in der Lage sein, bei Produkten, die auf dem Markt bereitgestellt werden sollen, die Konformität mit den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union zu überprüfen und Beweismittel für die Nichtkonformität zu sichern. Daher sollten sie befugt sein, Produkte zu erwerben und, sofern die Beweismittel nicht auf anderem Wege beschafft werden können, Produkte unter Verwendung einer verdeckten Identität zu erwerben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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