ErwGr. 20

REG_2019_1021 · über persistente organische Schadstoffe

Stoffe, die in Anhang I Teil A oder in Anhang II Teil A dieser Verordnung aufgelistet sind, sollten nur dann hergestellt und als Zwischenprodukt im standortinternen geschlossenen System verwendet werden dürfen, wenn der jeweilige Anhang ausdrücklich eine entsprechende Anmerkung enthält und wenn der Hersteller gegenüber dem jeweiligen Mitgliedstaat nachweist, dass der Stoff nur unter streng kontrollierten Bedingungen hergestellt und verwendet wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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