Art. 10 – Übermittlung einschlägiger Daten

REG_2019_1022 · zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Fischereien, die Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer befischen, und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014

(1)Die Mitgliedstaaten zeichnen gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und den Artikeln 146c, 146d und 146e der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission (13) die Fischereiaufwandsdaten auf und übermitteln sie an die Kommission.
(2)Die Fischereiaufwandsdaten werden monatlich zusammengefasst und enthalten die Angaben gemäß Anhang II. Format der aggregierten Daten ist die XML-Schema-Definition auf der Grundlage von UN/CEFACT P1000-12.
(3)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Fischereiaufwandsdaten gemäß Absatz 1 bis zum 15. eines jeden Monats.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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