Art. 13 – Besondere Erhaltungsmaßnahmen

REG_2019_1022 · zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Fischereien, die Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer befischen, und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014

(1)Der Kommission wird die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung durch folgende technische Erhaltungsmaßnahmen übertragen: a) Spezifikationen zu Merkmalen von Fanggeräten und Vorschriften für deren Einsatz, um die Selektivität sicherzustellen oder zu verbessern, unerwünschte Fänge zu verringern oder die negativen Auswirkungen auf das Ökosystem auf ein Mindestmaß zu beschränken; b) Spezifikationen zu Änderungen oder zusätzlichen Vorrichtungen an den Fanggeräten, um die Selektivität sicherzustellen oder zu verbessern, unerwünschte Fänge zu verringern oder die negativen Auswirkungen auf das Ökosystem auf ein Mindestmaß zu beschränken; c) Beschränkungen oder Verbote des Einsatzes bestimmter Fanggeräte und der Fangtätigkeiten in bestimmten Gebieten oder zu bestimmten Zeiten, um Laichfische, Fische unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung oder Nichtzielarten zu schützen oder um die negativen Auswirkungen auf das Ökosystem auf ein Mindestmaß zu beschränken; d) Festlegung von Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung für alle Bestände, für die die vorliegende Verordnung gilt, um den Schutz von jungen Meerestieren zu gewährleisten; und e) Maßnahmen für die Freizeitfischerei.
(2)Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen tragen dazu bei, die Ziele gemäß Artikel 3 zu erreichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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