Art. 14 – Schutzklausel

REG_2019_1148 · über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013

(1)Hat ein Mitgliedstaat hinreichende Gründe zu der Annahme, dass ein bestimmter Stoff, der nicht in den Anhängen I oder II aufgeführt ist, zur unrechtmäßigen Herstellung von Explosivstoffen verwendet werden könnte, so kann er die Bereitstellung, die Verbringung, den Besitz und die Verwendung dieses Stoffes oder von Gemischen oder Stoffen, die diesen Stoff enthalten, einschränken oder verbieten oder vorsehen, dass im Zusammenhang mit diesem Stoff die Meldepflicht gemäß Artikel 9 gilt.
(2)Hat ein Mitgliedstaat hinreichende Gründe zu der Annahme, dass ein bestimmter in Anhang I aufgeführter Stoff bei einer Konzentration, die den in Spalte 2 oder 3 der Tabelle in Anhang I festgelegten Grenzwerten entspricht oder darunter liegt, zur unrechtmäßigen Herstellung von Explosivstoffen verwendet werden könnte, so kann er die Bereitstellung, die Verbringung, den Besitz und die Verwendung dieses Stoffes weiter einschränken oder verbieten, indem er einen niedrigeren Grenzwert vorschreibt.
(3)Hat ein Mitgliedstaat hinreichende Gründe für die Festlegung eines Grenzwerts, oberhalb dessen ein in Anhang II aufgeführter Stoff den Beschränkungen unterliegt, die ansonsten für beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe gelten, so kann er die Bereitstellung, die Verbringung, den Besitz und die Verwendung dieses Stoffes einschränken oder verbieten, indem er diesen Grenzwert vorschreibt.
(4)Ein Mitgliedstaat, der Stoffe gemäß dem Absatz 1, 2 oder 3 Beschränkungen unterwirft oder verbietet, teilt diese Beschränkungen und Verbote unverzüglich der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unter Angabe seiner Gründe mit.
(5)Ein Mitgliedstaat, der Stoffe gemäß Absatz 1, 2 oder 3 Beschränkungen unterwirft oder verbietet, sensibilisiert die Wirtschaftsteilnehmer und die Online-Marktplätze im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats für solche Beschränkungen und Verbote.
(6)Die Kommission prüft nach Erhalt der in Absatz 4 genannten Informationen unverzüglich, ob eine Änderung der Anhänge gemäß Artikel 15 Absatz 1 oder ein Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung der Anhänge auszuarbeiten ist. Soweit angezeigt, ändert der betreffende Mitgliedstaat seine nationalen Maßnahmen oder hebt sie auf, um Änderungen dieser Anhänge Rechnung zu tragen.
(7)Unbeschadet des Absatzes 6 kann die Kommission nach Anhörung des betreffenden Mitgliedstaats und gegebenenfalls Dritter beschließen, dass die von diesem Mitgliedstaat ergriffene Maßnahme nicht gerechtfertigt ist, und diesen Mitgliedstaat auffordern, die vorläufige Maßnahme zu widerrufen oder zu ändern. Die Kommission erlässt derartige Entscheidungen innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der in Absatz 4 genannten Informationen. Der betreffende Mitgliedstaat sensibilisiert die Wirtschaftsteilnehmer und die Online-Marktplätze in seinem Hoheitsgebiet für entsprechende Entscheidungen.
(8)Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten der Kommission vor dem 1. Februar 2021 gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 mitgeteilt haben, bleiben von diesem Artikel unberührt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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