Art. 11 – Nationale Inspektionsbehörden

REG_2019_1148 · über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013

(1)Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass zuständige Behörden für Inspektionen und Kontrollen der korrekten Anwendung der Artikel 5 bis 9 (im Folgenden "nationale Inspektionsbehörden") eingerichtet sind.
(2)Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die nationalen Inspektionsbehörden mit den für die ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung erforderlichen Ressourcen und Untersuchungsbefugnissen ausgestattet sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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