Art. 8 – Überprüfung bei Verkauf

REG_2019_1148 · über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013

(1)Ein Wirtschaftsteilnehmer, der einem Mitglied der Allgemeinheit einen beschränkten Ausgangsstoff für Explosivstoffe gemäß Artikel 5 Absatz 3 bereitstellt, überprüft für jede Transaktion gemäß dem Genehmigungssystem des Mitgliedstaats, in dem der beschränkte Ausgangsstoff für Explosivstoffe bereitgestellt wird, den Identitätsnachweis und die Genehmigung des betreffenden Mitglieds der Allgemeinheit und protokolliert die Menge des beschränkten Ausgangsstoffs für Explosivstoffe in der Genehmigung.
(2)Um sich zu vergewissern, dass es sich bei dem potenziellen Kunden um einen gewerblichen Verwender oder einen anderen Wirtschaftsteilnehmer handelt, ersucht der Wirtschaftsteilnehmer, der einen beschränkten Ausgangsstoff für Explosivstoffe einem gewerblichen Verwender oder einem anderen Wirtschaftsteilnehmer bereitstellt, bei jeder Transaktion um folgende Informationen, es sei denn, die entsprechende Überprüfung des potenziellen Kunden liegt höchstens ein Jahr vor dem Tag der Transaktion zurück und die Transaktion weicht nicht wesentlich von vorhergehenden Transaktionen ab: a) einen Identitätsnachweis der zur Vertretung des potenziellen Kunden berechtigten Person; b) die gewerbliche, unternehmerische oder berufliche Tätigkeit des potenziellen Kunden sowie Name des Unternehmens, Anschrift und Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder jede andere relevante Unternehmenseintragungsnummer, soweit vorhanden; c) die beabsichtigte Verwendung der beschränkten Ausgangsstoffe für Explosivstoffe durch den potenziellen Kunden. Für die Erklärung des Kunden können die Mitgliedstaaten das Muster nach Anhang IV verwenden.
(3)Zur Überprüfung der beabsichtigten Verwendung des beschränkten Ausgangsstoffs für Explosivstoffe beurteilt der Wirtschaftsteilnehmer, ob die beabsichtigte Verwendung mit der gewerblichen, unternehmerischen oder beruflichen Tätigkeit des potenziellen Kunden übereinstimmt. Der Wirtschaftsteilnehmer kann die Transaktion verweigern, wenn er berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der beabsichtigten Verwendung oder der Absicht des potentiellen Kunden hat, den beschränkten Ausgangsstoff für Explosivstoffe zu einem rechtmäßigen Zweck zu verwenden. Der Wirtschaftsteilnehmer meldet solche Transaktionen oder solche versuchten Transaktionen gemäß Artikel 9.
(4)Zum Zweck der Überprüfung der Einhaltung dieser Verordnung sowie der Verhinderung und Aufdeckung einer unrechtmäßigen Herstellung von Explosivstoffen bewahren die Wirtschaftsteilnehmer die Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2 18 Monate lang ab dem Datum der Transaktion auf. Während dieses Zeitraums sind die Informationen den zuständigen nationalen Inspektions- oder Strafverfolgungsbehörden auf Verlangen zur Prüfung zur Verfügung zu stellen.
(5)Jeder Online-Marktplatz trifft Vorkehrungen, mit denen sichergestellt wird, dass die Nutzer, wenn sie beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe mittels seiner Dienstleistungen bereitstellen, ihre aus diesem Artikel erwachsenden Pflichten einhalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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